Stadt Salzburg: 976 Kinderbetreuungsplätze neu vergeben

Auinger: „Wir vergeben Plätze objektiv und nach klaren Kriterien“
Die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen der Stadt Salzburg haben soeben die Zahlen zu den Anmeldungen und Platzvergaben in den städtischen Kindergärten, Kleinkindgruppen und Horten vorgelegt. Der ressortzuständige Bürgermeister Bernhard Auinger betont dazu: „Die große Nachfrage nach städtischen Betreuungsplätzen ist ein deutliches Zeichen für das Vertrauen der Salzburger Familien in unsere Einrichtungen. Uns ist bewusst, dass eine Absage für Eltern und Kinder eine Belastung bedeutet. Umso wichtiger ist es, dass wir die verfügbaren Plätze auf Basis der eingelangten Unterlagen objektiv und nach klaren gesetzlichen Kriterien vergeben. Ich danke allen Mitarbeitenden, die mit großem Einsatz daran arbeiten, den Bedarf so gut wie möglich zu decken.“
Aktuelle Anmeldezahlen (Stand 23. Mai 2025)
- Kindergarten: 1.233 Anmeldungen (insgesamt 2.192 Plätze)
- Hort: 169 Anmeldungen (insgesamt 526 Plätze)
- Kleinkindgruppen (KKG): 138 Anmeldungen (insgesamt 32 Plätze)
Von diesen Anmeldungen wurden bereits folgende Zu- und Absagen erteilt:
- Kindergarten: 839 Zusagen, 394 Absagen
- Hort: 113 Zusagen, 56 Absagen
- KKG: 24 Zusagen, 114 Absagen
Gründe für Zusagen und Absagen
Die Entscheidungen über die Platzvergabe basieren auf den Reihungskriterien gemäß § 16 Abs. 3 des Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (SKBBG). Vorrang haben Kinder mit Hauptwohnsitz in der Standortgemeinde der Einrichtung. Danach gelten folgende Prioritäten bei der Platzvergabe:
- Kinder im verpflichtenden Kindergartenjahr (sie müssen bis zum 1. September eines Kalenderjahrs das fünfte Lebensjahr vollenden – § 22 SKBBG)
- Kinder, die bereits die Einrichtung besuchen
- Kinder, deren Erziehungsberechtigte
- berufstätig sind (gilt nicht im verpflichtenden Kindergartenjahr)
- nachweislich arbeitssuchend oder
- in Ausbildung sind oder
- im gemeinsamen Haushalt pflegebedürftige Angehörige betreuen
- Kinder mit besonderen sozialen oder erzieherischen Bedürfnissen oder mit Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung
- Geschwister von Kindern, die die Einrichtung bereits besuchen
- Andere, noch nicht schulpflichtige Kinder, wobei älteren Kindern der Vorzug gegeben wird
- Schulpflichtige, jedoch nicht schulreife Kinder, die im häuslichen Unterricht stehen
- Volksschulpflichtige oder schulpflichtige Kinder, wenn das Organisationskonzept (§ 8 Abs. 3 SKBBG) die Aufnahme solcher Kinder vorsieht; dies ist nur für die Dauer eines Kinderbetreuungsjahres und wenn keine andere geeignete Betreuungsform verfügbar ist, möglich
Status des Anmeldeprozesses
Alle fristgerechten und nachgemeldeten Anmeldungen haben eine Zu- oder Absage erhalten. Momentan werden nachgereichte Unterlagen sowie geänderte Lebensumstände, wie etwa ein Verzicht auf einen zugesagten Platz, bearbeitet und Wartelisten abgearbeitet, um möglichst vielen Familien eine Betreuung anzubieten.